Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen, Planungs-, Werk-, Montage-, Wartungs-, Prüf-, Reparatur-
und Serviceleistungen

1. Anbieter, Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen
Rotox-Klärtechnik Maschinenbau Kollwitz, Inhaber: Karsten Porath e.K.,
Unterm Cleve 1, 25712 Burg (Dithmarschen), nachfolgend „ROTOX“, und ihren
Kunden über Lieferungen, Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebnahme,
Prüfung, Wartung, Reparatur, Notdienst und sonstige Serviceleistungen.

1.2 Kunde ist sowohl ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB als auch ein
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, sofern eine Bestimmung nicht
ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gilt. Unternehmer ist auch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen.

1.3 Individuelle Vereinbarungen und die Leistungsbeschreibung im Angebot
oder Auftrag gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Kunden
gelten nur, wenn ROTOX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte unberührt.

1.4 Diese AGB gelten nur, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag
einbezogen wurden. Die Veröffentlichung auf der Website ersetzt nicht die
erforderliche Bereitstellung vor Vertragsschluss.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von ROTOX sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines
Vertragsdokuments, Beginn der Leistung auf Wunsch des Kunden oder Annahme
einer Lieferung zustande.

2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der
Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, den Plänen und den sonstigen
ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen.

2.4 Werbeaussagen, Abbildungen und technische Beschreibungen stellen keine
Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

2.5 An Kostenvoranschläge ist ROTOX nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Wird erkennbar, dass ein unverbindlicher
Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, informiert ROTOX den
Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.

2.6 Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen gelten die gesetzlichen Informationspflichten und ein
gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht. Eine erforderliche
Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert vor
Vertragsschluss bereitgestellt.

3. Leistungsumfang und technische Unterlagen

3.1 ROTOX erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln
der Technik und den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen
Anforderungen, soweit im Vertrag nichts Abweichendes zulässig vereinbart
wurde.

3.2 Technisch erforderliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen von
Abbildungen, Maßen, Gewichten, Werkstoffen oder Ausführungen bleiben
zulässig, sofern sie die vereinbarte Funktion, Qualität und Verwendbarkeit
nicht wesentlich beeinträchtigen.

3.3 Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit die Abweichung unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.

3.4 Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Angebote, Programme,
Dokumentationen und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von
ROTOX oder des jeweiligen Rechteinhabers.

3.5 Der Kunde erhält das für den Vertragszweck erforderliche, nicht
ausschließliche Nutzungsrecht. Eine weitergehende Nutzung oder Weitergabe
bedarf der Zustimmung, soweit sie nicht für Betrieb, Wartung, behördliche
Verfahren oder die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen und ihm
verfügbaren Informationen rechtzeitig und vollständig bereit. Dazu gehören
insbesondere Angaben zu Anlage, Baugrund, Leitungen, Medien,
Genehmigungen, Betriebsbedingungen, Gefahrstoffen, Kontaminationen und
vorhandenen technischen Unterlagen.

4.2 Der Kunde ermöglicht zum vereinbarten Zeitpunkt einen sicheren und
zumutbaren Zugang zum Leistungsort und stellt, soweit vereinbart oder
erforderlich, geeignete Zufahrten, Arbeitsflächen, Strom, Wasser,
Beleuchtung und Sanitäranlagen bereit.

4.3 Der Kunde ist für öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Anzeigen und
Zustimmungen verantwortlich, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich
von ROTOX übernommen wurde. ROTOX weist auf erkennbare Erfordernisse hin,
schuldet jedoch keine behördliche Genehmigungsentscheidung.

4.4 Erkennt der Kunde Gefahren, Störungen oder Änderungen, die Ausführung,
Betriebssicherheit oder Umweltschutz betreffen können, informiert er ROTOX
unverzüglich. Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise sind zu
beachten.

4.5 Verzögerungen oder Mehraufwand infolge einer vom Kunden zu vertretenden
Pflichtverletzung können nach vorheriger Information zusätzlich berechnet
werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Leistungsänderungen und zusätzliche Arbeiten

5.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer
Vereinbarung. ROTOX informiert den Kunden nach Möglichkeit vor der
Ausführung über Auswirkungen auf Vergütung, Termine und technische
Ausführung.

5.2 Werden während der Arbeiten zusätzliche Leistungen erforderlich, die
bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren,
informiert ROTOX den Kunden unverzüglich. Die Ausführung erfolgt nach
Beauftragung.

5.3 Bei akuter Gefahr für Personen, Umwelt oder die Anlage darf ROTOX
unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen im gesetzlich zulässigen Umfang
durchführen, wenn eine rechtzeitige Entscheidung des Kunden nicht
erreichbar ist.

5.4 Gesetzliche Regelungen zu Änderungsanordnungen bei Bau- und
Verbraucherbauverträgen bleiben unberührt.

6. Nachunternehmer und Teilleistungen

6.1 ROTOX darf geeignete Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht die
persönliche Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde und berechtigte
Interessen des Kunden nicht entgegenstehen.

6.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den
Kunden selbstständig nutzbar und zumutbar sind und keine erheblichen
Mehrkosten verursachen.

7. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt

7.1 Ausführungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie
ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

7.2 Fristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt,
erforderliche Unterlagen und Freigaben vorhanden und vereinbarte
Vorauszahlungen geleistet sind.

7.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von ROTOX,
insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige
Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Lieferkettenstörungen, Ausfälle kritischer
Infrastruktur, Cyberangriffe oder Epidemien, verlängern die Leistungsfrist
angemessen, soweit sie die Leistung tatsächlich verhindern oder wesentlich
erschweren. ROTOX informiert den Kunden über Beginn und voraussichtliche
Dauer.

7.4 Dauert ein Leistungshindernis länger als drei Monate an und ist ein
Festhalten am Vertrag unzumutbar, können beide Parteien hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte
Leistungen sind abzurechnen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben
unberührt.

8. Preise und Zahlung

8.1 Maßgeblich sind die vereinbarten Preise.

8.2 Gegenüber Verbrauchern enthalten Preisangaben die gesetzliche
Umsatzsteuer, sofern nicht eindeutig anders angegeben. Gegenüber
Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

8.3 Fahrt-, Versand-, Verpackungs-, Kran-, Entsorgungs-, Prüf- und
Fremdkosten werden berechnet, soweit dies vereinbart oder nach Art und
Umfang der beauftragten Leistung erkennbar zu erwarten war. ROTOX weist
nach Möglichkeit vor ihrer Entstehung auf wesentliche Zusatzkosten hin.

8.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug
fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Der Eintritt
des Verzugs und die Höhe der Verzugszinsen richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.

8.5 Abschlagszahlungen können im gesetzlich zulässigen Umfang für
vertragsgemäß erbrachte Leistungen oder gelieferte Stoffe verlangt werden.
Vorauszahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

8.6 ROTOX darf eine weitere Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften
verweigern, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht beglichen werden
oder erkennbar wird, dass der Vergütungsanspruch gefährdet ist.

9. Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

9.1 Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Sache über.

9.2 Bei einer Versendung an Verbraucher geht die Gefahr grundsätzlich erst
mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten über.
Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

9.3 Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei Versendung mit Übergabe an
Spedition, Frachtführer oder sonstige Transportperson über. Verzögert sich
Versand oder Abnahme aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, geht die
Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft über.

9.4 ROTOX behält sich das Eigentum an gelieferten beweglichen Sachen bis
zur vollständigen Zahlung der Forderung aus dem jeweiligen Vertrag vor.

9.5 Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Gesetzliche
Folgen von Verbindung, Vermischung oder Einbau bleiben unberührt.

9.6 Unternehmer dürfen Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen treten sie in Höhe des
Rechnungswerts der Vorbehaltsware bereits jetzt an ROTOX ab. ROTOX nimmt
die Abtretung an.

9.7 ROTOX gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer
Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

10. Abnahme bei Werkleistungen

10.1 Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Kunde die vertragsgemäß
hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die
Abnahme nicht verweigert werden.

10.2 ROTOX kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur
Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb
der Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels
verweigert.

10.3 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtsfolge nur, wenn ROTOX
zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer
nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme
hingewiesen hat.

10.4 Teilabnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, soweit sie
sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.

11. Wartung, Prüfung, Fernüberwachung und Notdienst

11.1 Umfang und Intervall von Wartungs-, Prüf- und
Überwachungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

11.2 Eine Wartung ist keine Garantie für einen störungsfreien Betrieb und
entbindet den Betreiber nicht von seinen gesetzlichen Betriebs-,
Kontroll-, Dokumentations- und Verkehrssicherungspflichten.

11.3 Angaben wie „24/7 Notdienst“ bezeichnen die grundsätzliche
Erreichbarkeit beziehungsweise Einsatzbereitschaft. Eine bestimmte
Reaktions-, Anfahrts- oder Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn
sie ausdrücklich als Service-Level vereinbart wurde.

11.4 Einsätze stehen unter dem Vorbehalt tatsächlicher Erreichbarkeit,
sicherer Arbeitsbedingungen sowie verfügbarer Fachkräfte und Ersatzteile.

11.5 Bei Störungsmeldungen stellt der Kunde zutreffende Informationen
bereit, ermöglicht den erforderlichen Zugang und trifft zumutbare
Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung.

11.6 Arbeiten unter gefährlichen Bedingungen dürfen bis zur Herstellung
eines sicheren Zustands unterbrochen oder abgelehnt werden.

11.7 Fernüberwachung und Fernwartung erfolgen nur, wenn sie ausdrücklich
vereinbart und technisch eingerichtet wurden. Datenschutz, Zugriffsrechte,
Verfügbarkeit und Reaktionszeiten richten sich nach der jeweiligen
Leistungsvereinbarung.

12. Mängelrechte

12.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und
Verjährungsfristen.

12.2 Gegenüber Unternehmern bessert ROTOX bei berechtigten Mängeln nach
eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, soweit die Art des Vertrags dies
zulässt.

12.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie zu
Recht verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen
mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

12.4 Ist der Kunde Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten
des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich und verdeckte
Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

12.5 Keine Mängelansprüche bestehen, soweit ein Mangel auf unsachgemäßer
Nutzung, Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsvorgaben, ungeeigneten
Betriebsmitteln, natürlichem Verschleiß oder unfachgerechten Eingriffen
Dritter beruht.

12.6 Dies gilt nicht, soweit diese Umstände den Mangel nicht verursacht
haben oder ROTOX sie zu vertreten hat.

12.7 Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche ein Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn. Ausgenommen sind
insbesondere Bauwerke, Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden, Rückgriffsansprüche,
Arglist, Garantien sowie unbeschränkte Schadensersatzansprüche. Insoweit
gelten die gesetzlichen Fristen.

13. Haftung

13.1 ROTOX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich
übernommenen Garantie.

13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ROTOX nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3 In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

13.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ROTOX.

13.5 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

14. Kündigung und Rücktritt

14.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung von Wartungs- und
Dauerschuldverhältnissen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

14.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.3 Bei Werkverträgen richten sich freie Kündigung, Kündigung aus
wichtigem Grund und Vergütungsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere §§ 648 und 648a BGB.

14.4 Kündigungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.
Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt.

15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

15.1 Verbraucher können nach den gesetzlichen Vorschriften aufrechnen und
Zurückbehaltungsrechte ausüben.

15.2 Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung
gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein Unternehmer nur wegen Ansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

16. Datenschutz und Vertraulichkeit

16.1 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden
Datenschutzvorschriften verarbeitet. Nähere Informationen enthält die
Datenschutzerklärung von ROTOX.

16.2 Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und
technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, soweit
kein gesetzlicher Offenlegungsgrund besteht. Die Pflicht gilt über das
Vertragsende hinaus.

17. Verbraucherstreitbeilegung

ROTOX ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch
nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen
Aufenthalts entzogen wird.

18.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz
von ROTOX. ROTOX ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform
erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches
gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.


Stand: 30. August 2026

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